Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 3. September 2019 ursprünglich aufgefordert, die im September 2019 eingestellte Zahlung wiederaufzunehmen, und sie habe sich nie dahingehend geäussert, dass sie mit dem Zahlungsstopp einverstanden sei. An der Verhandlung habe sie ausgeführt, dass sie nicht einverstanden gewesen sei, sich aber erst durch die Unterstützung des RAV Q. entschlossen habe, etwas zu unternehmen, wobei sie dann aber "kurz darauf" einen Schlaganfall erlitten habe, was alles verzögert habe.