4. 4.1. Den Einwand des Klägers, die Beklagte sei mit der Einstellung des Ehegattenunterhalts i.S.v. Art. 6 OR stillschweigend einverstanden gewesen resp. sie habe auf Unterhalt verzichtet, verwarf die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.2). Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 3. September 2019 ursprünglich aufgefordert, die im September 2019 eingestellte Zahlung wiederaufzunehmen, und sie habe sich nie dahingehend geäussert, dass sie mit dem Zahlungsstopp einverstanden sei.