3.2. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch dann, wenn der abzuändernde Entscheid - wie vorliegend (Prozessgeschichte Ziff. 1) - auf einer Parteivereinbarung beruht, da die zur Verfahrenserledigung führende Vereinbarung (AGVE 2009 Nr. 2) Bestandteil des Urteils wird und an dessen Rechtskraft teilnimmt (AGVE 2013 Nr. 76; AGVE 1972 S. 15 f). -7-