Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich zwar grundsätzlich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 Erw. 4.1.1). Da sich allerdings aufgrund des rechtzeitig in den Prozess eingebrachten Sachverhaltes beurteilt, ob ein Abänderungsgrund besteht, wobei im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime das erstinstanzliche Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) berücksichtigen kann (BGE 138 III 625 Erw. 2.2) und das Obergericht im (allenfalls) anschliessenden Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO berücksichtigen darf (vgl. Erw.