2.2. Das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt unter dem Gesichtswinkel eines allfälligen eherechtlichen Unterhaltsanspruchs zwar dann an Bedeutung, wenn - wie vorliegend, wo das Ehescheidungsverfahren bereits rechtshängig ist (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben) - mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist, und hat sich das Gericht diesfalls bei der Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (was die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einschliesst; BGE 143 III 233 Erw. 3.2, 137 III 121 Erw. 2.3 [Voraussetzungen generell]; BGE 144 III 481 Erw.