2. 2.1. Der Kläger argumentiert, nach den "neuen scheidungsrechtlichen Regeln" liege bei den Parteien keine "qualifiziert lebensprägende Ehe" vor. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte nach den für das Scheidungsverfahren geltenden Kriterien keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe, -5- weshalb ihr auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Unterhalt mehr zuzusprechen sei (Berufung, S. 10 ff.).