subeventuell sei der Ehegattenunterhalt ab 1. September 2019 aufzuheben. Zudem beantragt der Kläger einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingaben vom 8. Februar 2022, 22. März 2022 und 19. April 2022 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 3.4. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 äusserte sich die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 19. April 2022 und reichte weitere Unterlagen ein. -4-