"2. 2.1. Es sei festzustellen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. […] ab 1. September 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurden; eventualiter sei festzustellen, dass [sie] für den Zeitraum vom 1. Sept. 2019 bis 15. Juni 2021 durch Erlass getilgt wurden. 2.2. Eventualiter seien in Gutheissung des Abänderungsbegehrens die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. […] aufzuheben, dies rückwirkend ab 1. September 2019. -3-