2. Es sei festzustellen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. […] ab 1. September 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurden. Eventualiter seien [sie] in Gutheissung des Abänderungsbegehrens […] ab 1. September 2019 aufzuheben." 2.2. Mit Klageantwort vom 24. September 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Klageabweisung. 2.3. Mit Replik vom 15. Oktober 2021 ergänzte der Kläger sein Klagebegehren 2 wie folgt: