2. 2.1. Mit Klage vom 10. August 2021 beantragte der Kläger beim Präsidium des Familiengerichts Zurzach im Rahmen des gleichentags angehobenen Scheidungsverfahrens (OF.2021.51) die Abänderung des Eheschutzentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie folgt: "1. [Es] seien die Kinderunterhaltsbeiträge für C. gemäss Ziff. 4./6. […] ab Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens auf Fr. 420.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu reduzieren.