1. Mit Eheschutzentscheid des Familiengerichtspräsidiums Zurzach vom 24. September 2014 (SF.2014.4) wurde die Vereinbarung der Parteien vom 13. Mai 2014 über die Regelung des Getrenntlebens genehmigt und zum Urteil erhoben. In dieser Vereinbarung wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C. (geb. tt.mm.jjjj) ab 1. November 2013 monatlich Fr. 900.00 (Disp.-Ziff. 2.2) sowie als Ehegattenunterhalt ab Oktober 2014 monatlich Fr. 750.00 (Disp.-Ziff. 4./7.) zu bezahlen.