Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.259 / ft (SF.2021.15) Art. 43 Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Eva Lanz, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 88, Postfach 2181, 5430 Wettingen Beklagte B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eheschutzentscheid des Familiengerichtspräsidiums Zurzach vom 24. September 2014 (SF.2014.4) wurde die Vereinbarung der Parteien vom 13. Mai 2014 über die Regelung des Getrenntlebens genehmigt und zum Urteil erhoben. In dieser Vereinbarung wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C. (geb. tt.mm.jjjj) ab 1. November 2013 monatlich Fr. 900.00 (Disp.-Ziff. 2.2) sowie als Ehegattenunterhalt ab Oktober 2014 monatlich Fr. 750.00 (Disp.-Ziff. 4./7.) zu bezahlen. 2. 2.1. Mit Klage vom 10. August 2021 beantragte der Kläger beim Präsidium des Familiengerichts Zurzach im Rahmen des gleichentags angehobenen Scheidungsverfahrens (OF.2021.51) die Abänderung des Eheschutzent- scheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie folgt: "1. [Es] seien die Kinderunterhaltsbeiträge für C. gemäss Ziff. 4./6. […] ab Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens auf Fr. 420.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu reduzieren. 2. Es sei festzustellen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. […] ab 1. September 2019 im gegenseitigen Einvernehmen auf- gehoben wurden. Eventualiter seien [sie] in Gutheissung des Abände- rungsbegehrens […] ab 1. September 2019 aufzuheben." 2.2. Mit Klageantwort vom 24. September 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Klageabweisung. 2.3. Mit Replik vom 15. Oktober 2021 ergänzte der Kläger sein Klagebegehren 2 wie folgt: "2. 2.1. Es sei festzustellen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. […] ab 1. September 2019 im gegenseitigen Einvernehmen auf- gehoben wurden; eventualiter sei festzustellen, dass [sie] für den Zeit- raum vom 1. Sept. 2019 bis 15. Juni 2021 durch Erlass getilgt wurden. 2.2. Eventualiter seien in Gutheissung des Abänderungsbegehrens die persön- lichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4./7. […] aufzuheben, dies rückwir- kend ab 1. September 2019. -3- 2.3. Subeventualiter sei in Gutheissung des Abänderungsbegehrens die Ziff. 4./7. […] wie folgt zu ergänzen: Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 4./7. […] reduziert sich um eine allfällige künftige persönliche Rente der IV sowie der Pensionskasse der Beklagten. Allfällige rückwirkende Auszahlungen für die Zeit ab November 2019 werden vollumfänglich an die Unterhaltspflicht angerechnet." 2.4. Am 18. Oktober 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Zurzach die Ver- handlung statt. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik an der Abweisung der (er- gänzten) Klagebegehren fest. Im Anschluss wurden die Parteien befragt. Mit gleichentags gefälltem Entscheid wies das Bezirksgericht Zurzach, Prä- sidium des Familiengerichts, das Abänderungsbegehren des Klägers (Disp.-Ziff. 1) und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Disp.-Ziff. 2) ab. Die Entscheidgebühr (Fr. 1'000.00) wurde dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet (Disp.-Ziff. 3), und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'849.20 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4). 3. 3.1. Gegen den ihm am 26. November 2021 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 6. Dezember 2021 fristgerecht Berufung mit dem Begehren, es sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Disp.-Ziff. 1 des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass der Ehegatten- unterhalt gemäss Disp.-Ziff. 4./7. des Eheschutzentscheids ab 1. Septem- ber 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben resp. eventuell für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 15. Juni 2021 durch Erlass getilgt worden sei. (Sinngemäss) subeventuell sei der Ehegattenunterhalt ab 1. September 2019 aufzuheben. Zudem beantragt der Kläger einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingaben vom 8. Februar 2022, 22. März 2022 und 19. April 2022 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 3.4. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 äusserte sich die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 19. April 2022 und reichte weitere Unterlagen ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Oberge- richt beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. Erw. 2.2.4). Sind - wie vorliegend - keine Kinderbelange strittig (vgl. BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1), ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend ge- macht werden konnten. Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (BGE 5A_568/2012 Erw. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (vgl. BGE 5A_557/2016 Erw. 6.4). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Bestrei- tungen, Beweismittel) dürfen neu bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (vgl. REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Zudem kann auf unbestritten gebliebene Behauptun- gen im Berufungsverfahren – ohne weitere Beweiserhebungen – abgestellt werden (BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). Dasselbe gilt für ausdrückliche Zu- geständnisse; im Umfang des Zugeständnisses liegt ein unbestrittener Sachverhalt vor (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger argumentiert, nach den "neuen scheidungsrechtlichen Regeln" liege bei den Parteien keine "qualifiziert lebensprägende Ehe" vor. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte nach den für das Scheidungsverfah- ren geltenden Kriterien keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe, -5- weshalb ihr auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Unterhalt mehr zuzusprechen sei (Berufung, S. 10 ff.). 2.2. Das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt unter dem Gesichts- winkel eines allfälligen eherechtlichen Unterhaltsanspruchs zwar dann an Bedeutung, wenn - wie vorliegend, wo das Ehescheidungsverfahren bereits rechtshängig ist (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben) - mit einer Wieder- herstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist, und hat sich das Gericht diesfalls bei der Beurteilung der Frage, ob einem Ehegat- ten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (was die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einschliesst; BGE 143 III 233 Erw. 3.2, 137 III 121 Erw. 2.3 [Voraussetzun- gen generell]; BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6 bis 4.7.8 [Schulstufenmodell]; BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4 [Kriterien in tatsächlicher Hinsicht]) an den Kri- terien (Art. 125 ZGB) zu orientieren, wie sie für den nachehelichen Unter- halt gelten (vgl. BGE 130 III 537 Erw. 3.2; BGE 5A_112/2020 Erw. 5.5 mit Hinw.). Der Einbezug dieser Kriterien bedeutet allerdings nur, dass der Ei- genversorgungskapazität grösseres Gewicht zugemessen wird; insbeson- dere bleiben die Art. 163 ff. ZGB Grundlage des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten (vgl. BGE 145 III 175 Erw. 3.6, 140 III 338 Erw. 4.2.1; BGE 5A_344/2019 Erw. 2.1; AGVE 2009 Nr. 1), ehebedingte Nachteile o- der eine lebensprägende Ehe werden nicht vorausgesetzt, wovon der Klä- ger fälschlicherweise ausgeht (vgl. auch BGE 5A_112/2020 Erw. 6.2). 3. 3.1. Eheschutzmassnahmen können gemäss Art. 179 ZGB im Präliminarver- fahren (Art. 276 ZPO) abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben. Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Veränderungen, die bei Aus- fällung dieses Entscheids bereits voraussehbar waren und bei der Festset- zung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Anpassungsgrund bilden (BGE 143 III 617 Erw. 3.1). Eine Abänderung ist auch ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigen- mächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten her- beigeführt worden ist (BGE 141 III 378 Erw. 3.3.1); der Abänderungsgrund darf nicht mit Schädigungsabsicht herbeigeführt worden sein (BGE 143 III 233). Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abän- derungsgrund) vor, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtge- mässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übri- gen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen; diese Aktualisierung setzt dabei nicht voraus, dass bezüglich dieser Positionen ebenfalls der Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllt ist (BGE 5A_1005/2017 -6- Erw. 3.1.1). Der Eintritt eines Abänderungsgrundes allein führt nicht auto- matisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (BGE 5A_515/2015 Erw. 3). Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich zwar grundsätz- lich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 Erw. 4.1.1). Da sich allerdings aufgrund des rechtzeitig in den Pro- zess eingebrachten Sachverhaltes beurteilt, ob ein Abänderungsgrund be- steht, wobei im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime das erstin- stanzliche Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbera- tung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) berücksichtigen kann (BGE 138 III 625 Erw. 2.2) und das Obergericht im (allenfalls) anschliessenden Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO berücksichtigen darf (vgl. Erw. 1 oben), kann auch einem erst im Ver- lauf des (erst- oder zweitinstanzlichen) Abänderungsverfahrens eingetrete- nen Abänderungsgrund Rechnung getragen werden. Glaubhaft zu machen sind neben dem Vorliegen des Abänderungsgrundes (durch den Abände- rungskläger) auch (von der jeweiligen Partei) die Veränderungen der zu aktualisierenden Berechnungsparameter. Erhöht ein Ehegatte ohne Not seine Ausgaben (zusätzliche oder Erhöhung bereits im abzuändernden Entscheid berücksichtigter Bedarfspositionen), kann diese Veränderung (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) keine Berücksichtigung finden. Die Ehegatten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Ent- scheide grundsätzlich selber tragen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen. Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt oder Landesabwesenheit der unterhaltspflichtigen Person, bei schwerer Krankheit der unterhaltsbe- rechtigten Person oder treuwidrigem Verhalten einer der Parteien. Die An- ordnung einer solchen Rückwirkung liegt im Ermessen des Massnahmege- richts (vgl. BGE 111 II 103 Erw. 4; BGE 5A_263/2020 Erw. 3.3.3). 3.2. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch dann, wenn der abzuändernde Entscheid - wie vorliegend (Prozessgeschichte Ziff. 1) - auf einer Parteivereinbarung beruht, da die zur Verfahrenserledigung füh- rende Vereinbarung (AGVE 2009 Nr. 2) Bestandteil des Urteils wird und an dessen Rechtskraft teilnimmt (AGVE 2013 Nr. 76; AGVE 1972 S. 15 f). -7- 4. 4.1. Den Einwand des Klägers, die Beklagte sei mit der Einstellung des Ehegat- tenunterhalts i.S.v. Art. 6 OR stillschweigend einverstanden gewesen resp. sie habe auf Unterhalt verzichtet, verwarf die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.2). Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 3. September 2019 ur- sprünglich aufgefordert, die im September 2019 eingestellte Zahlung wie- deraufzunehmen, und sie habe sich nie dahingehend geäussert, dass sie mit dem Zahlungsstopp einverstanden sei. An der Verhandlung habe sie ausgeführt, dass sie nicht einverstanden gewesen sei, sich aber erst durch die Unterstützung des RAV Q. entschlossen habe, etwas zu unternehmen, wobei sie dann aber "kurz darauf" einen Schlaganfall erlitten habe, was alles verzögert habe. Zwar habe die Beklagte – so die Vorinstanz sinn- gemäss – auf das Schreiben des Klägers vom 6. September 2019 (wonach er den Ehegattenunterhalt aufgrund C. Alters nicht mehr zahlen müsse) nicht reagiert. Da die Einstellung der Zahlung für die Beklagte aber keine Vorteile gehabt habe, könne nicht von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden. Ihr Schweigen auf das Schreiben vom 6. September 2019 und das Fordern von Ehegattenunterhalt gestützt auf den Ehe- schutzentscheid könne der Beklagten auch nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, weil die Ehegatten mit ihrer im Eheschutzentscheid zum Urteil erhobenen Unterhaltsvereinbarung klare Verhältnisse hätten schaffen wollen. Der Kläger hält daran fest, dass eine stillschweigende "Aufhebungsvereinbarung" bestehe. Nach seinem Brief vom 6. September 2019 habe die Beklagte nie gegen die Einstellung der Unterhaltszahlungen opponiert. Sie habe eingeräumt, seinen Ausführungen anfangs geglaubt zu haben; damit hätten sie sich "gleich verstanden". Wenn die Beklagte sich über die Rechtslage geirrt hätte, hätte sie ihm dies - er sei invalid und die Beklagte würden darum "Sorgfaltspflichten ihm gegenüber" treffen - mittei- len müssen. Den Schlaganfall habe die Beklagte erst am 27. Dezember 2020 erlitten. Wegen der "Desinformation" müsste er rund Fr. 20'000.00 Unterhalt nachzahlen. Wenn nicht von einer gültigen "Abänderungsverein- barung" ausgegangen werde, liege jedenfalls rechtsmissbräuchliches Ver- halten vor; die Einigung im Eheschutzverfahren habe mit den Vorkommnis- sen im September 2019 nichts zu tun. Das Verhalten der Beklagten müsse zumindest als Verzicht/Erlass auf Ehegattenunterhalt vom 1. September 2019 bis zu ihrem Schreiben vom 15. Juni 2021 qualifiziert werden (Beru- fung, S. 3 ff.). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Wenn jemand einem juristischen Laien eine unrichtige Rechtslage vorgaukle, könne aus dem Schweigen des Adressaten kein Einverständnis abgeleitet werden. Was der Adressat glaube oder nicht, sei irrelevant; für das Ver- trauensprinzip seien nur kommunizierte Umstände relevant. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei haltlos (Berufungsantwort, S. 3 ff.). -8- 4.2. 4.2.1. Im Regelfall bedeutet Stillschweigen zu einer Offerte deren Ablehnung. Er- folgt die Ablehnung des Antrages nicht binnen angemessener Frist, gilt ge- mäss Art. 6 OR ein Vertrag ausnahmsweise als abgeschlossen, sofern "we- gen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten" war. Dem Vertrauensprinzip fol- gend sind die nach objektivierenden Umständen zu deutenden, äusseren Umstände massgebend. Im Prozess liegt die Behauptungs- bzw. Beweis- last für das Vorliegen der die Anwendung der Ausnahmeregel von Art. 6 OR rechtfertigenden Tatbestandvoraussetzungen bei jenem Partner, der trotz Unterbleibens einer expliziten Annahmeerklärung das Zustandekom- men eines Vertrages behauptet. Der vermutete Annahmewille bezieht sich nur auf den Inhalt der Offerte, wie vom Offerenten verstanden (bzw. ihm nach dem Vertrauensprinzip zuzurechnen); mangelnde Übereinstimmung der Vorstellungen der Partner über den Inhalt schliesst Vertragsentstehung aus. Die Umschreibung der an den Konsens zu stellenden inhaltlichen An- forderungen wird durch Art. 6 OR nicht betroffen (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2020, N. 5 f. und 20 zu Art. 6 OR). Als "besondere Natur des Geschäfts" i.S.v. Art. 6 OR gelten nur begünsti- gende Verträge (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 OR), wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Zudem darf der Wille zur Aufhe- bung einer Forderung i.S.v. Art. 115 OR, wie sie der Kläger sinngemäss geltend macht, im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nicht vermu- tet werden, sondern muss klar zum Ausdruck kommen. Rein passives Ver- halten des Unterhaltsgläubigers stellt auch dann keinen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch dar, wenn die passive Haltung über längere Zeit ein- genommen wird (vgl. BGE 5C_170/2006 Erw. 4, in: FamPra.ch 1/2007 Nr. 7). Mit seinen Einwendungen, wonach vorliegend entweder Art. 6 OR An- wendung finde, weshalb – trotz des Schweigens seitens der Beklagten auf sein Schreiben vom 6. September 2019 - eine "gültige Abänderungsverein- barung" vorliege, oder dass jedenfalls von einem Verzicht der Beklagten auf Ehegattenunterhalt ausgegangen werden müsse, ist der Kläger dem- zufolge nicht zu hören. 4.2.2. Wie alle auf das Zivilrecht gestützten Ansprüche unterliegen auch die Un- terhaltsansprüche dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 ZGB, nach dem ein of- fenbarer Rechtsmissbrauch nicht geschützt wird (BGE 5P.522/2006 Erw. 3 al. 2). Rechtsmissbrauch - für welchen vorliegend als rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende Tatsache der sich darauf berufende Kläger beweispflich- tig ist (Art. 8 ZGB) ist - ist das sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht vertragende Inanspruchnehmen einer Berechtigung. -9- Der dieser Umschreibung anhaftenden Unschärfe wird Rechnung getra- gen, indem nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch der Rechtsschutz zu verweigern ist (HONSELL, in: Basler Kommentar [BSK-ZGB], Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 27 zu Art. 2 ZGB). Im Zweifel ist Rechts- missbrauch zu verneinen (vgl. BGE 137 III 433 Erw. 4.4), er ist nur mit gros- ser Zurückhaltung zu bejahen (BGE 136 III 454 Erw. 4.5.1; BGE 5A_655/2010 Erw. 2.2.1 "mit grösster Zurückhaltung"). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten ein "offenbarer" Rechtsmiss- brauch vorzuwerfen wäre, nur weil sie - wenn auch Monate später - auf den Ehegattenunterhalt gemäss Eheschutzentscheid vom 24. September 2014 beharrt, nachdem der Kläger seine Zahlungen eigenmächtig eingestellt hat. Die Beklagte war nach dem Gesagten nicht verpflichtet, auf das Schreiben des Klägers vom 6. September 2019, mit welchem er die Einstellung der Zahlungen (ein zweites Mal; Erw. 4.1 oben) angekündigt hat, zu reagieren (Erw. 4.2.1 Abs. 2 oben). Ein "offenbarer Rechtsmissbrauch" ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Beklagte den diesbezüglich selbstverantwortli- chen Kläger nicht (früher) proaktiv über seinen Irrtum bezüglich Rechtslage (vermeintlicher Wegfall des Ehegattenunterhalts mit dem 16. Altersjahr des Sohnes C.) orientiert hat. Der Kläger kann nicht die Beklagte dafür ver- antwortlich machen, dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt "Vorkehrun- gen" getroffen hat ("Abänderungsverfahren/Abänderungsvereinbarung un- ter Beizug eines Anwaltes, Einleitung des Scheidungsverfahrens etc.") und er sich nun mit einer offenen Unterhaltsschuld von mehreren Tausend Franken konfrontiert sieht (vgl. Berufung, S. 8 f.). Sein Einwand, die Be- klagte träfen aufgrund seines ihr bekannten, angeschlagenen Gesund- heitszustands mit kognitiven Einschränkungen besondere "Sorgfaltspflich- ten ihm gegenüber", weshalb sie "ihn nicht einfach im Unwissen [hätte] las- sen dürfen", verfängt nicht. 5. 5.1. Die Vorinstanz verneinte eine "unvorhergesehene wesentliche und dauer- hafte Veränderung der Verhältnisse". Der Ehegattenunterhalt sei ver- gleichsweise fixiert worden, "um eine ungewisse Sachlage zu klären". Es sei im Jahr 2014 voraussehbar gewesen, dass C. älter resp. 16 bzw. 18 Jahre alt werde, und die Parteien hätten sich auch über das Pensum und das von der Beklagten zu erzielende Einkommen geeinigt, womit selbst bei einer mässigen Einkommenssteigerung über sechs Jahre nicht von einer klarerweise nicht voraussehbaren Tatsache ausgegangen werden könne. Weiter liege bei der immer noch bei der D. arbeitenden Beklagten keine Einkommensverbesserung vor. Einen Entscheid betreffend IV-Rente habe sie noch nicht erhalten. Aktuell beziehe sie Krankentaggelder und verdiene netto Fr. 3'034.00. Zur Zeit des Eheschutzverfahrens habe sie netto Fr. 2'952.35 verdient. Entgegen dem Kläger - der auf den Lohnausweis 2020 verweise – liege keine dauerhafte Einkommensverbesserung vor. Mangels veränderter Verhältnisse erübrigten sich Ausführungen zu einer - 10 - rückwirkenden Aufhebung des Ehegattenunterhalts oder einer Anrechnung allfälliger Invaliditätsrenten an die Unterhaltspflicht (Urteil, Erw. 6.3). Der Kläger hält im Berufungsverfahren daran fest, dass in Bezug auf das Einkommen der Beklagten ein Abänderungsgrund gegeben sei; ein "caput controversum" (so die Vorinstanz sinngemäss) liege nicht vor (Berufung, S. 16 ff.; Eingabe vom 8. März 2022). Zudem habe sich zwischenzeitlich in Bezug auf sein eigenes Einkommen ein Abänderungsgrund ergeben (Be- rufung, S. 13). 5.2. Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmass- nahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuän- dern (Erw. 3.2 oben), sind ausnahmsweise eingeschränkt. Die für das Vor- liegen eines dafür erforderlichen (sog.) "caput controversum" beweispflich- tige Beklagte (Art. 8 ZGB) hat allerdings nicht aufgezeigt, woraus sich er- geben sollte, dass die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom 13. Mai 2014, die mit dem Eheschutzentscheid vom 24. September 2014 genehmigt und zum Urteil erhoben wurde, Ungewissheiten bezüglich entscheidrelevanter Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig hätten bereinigen wollen und dass damit eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ih- rer rechtlichen Tragweite hätte vermieden und auch die Möglichkeit hätte eingeschränkt werden sollen, die auf dieser Vereinbarung beruhende Ehe- schutzmassnahme abzuändern (vgl. BGE 142 III 518). Es ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich, dass die Vereinbarung der Parteien im Eheschutz- verfahren eine Einigung hinsichtlich ungesicherter strittiger Sachverhalte enthalten würde (vgl. BGE 5A_253/2016 Erw. 4.2); eine plausible Begrün- dung vermochte denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht aufzuführen. Soweit sie erwogen hat, es sei im Jahr 2014 "vorausseh- bar" gewesen, dass C. älter resp. 16 bzw. 18 Jahre alt werde, und "selbst bei einer mässigen Einkommenssteigerung über sechs Jahre" könne nicht von einer "klarerweise nicht voraussehbaren Tatsache" ausgegangen wer- den, weshalb diesbezüglich kein Abänderungsgrund vorliege, hat die Vorinstanz verkannt, dass bei Ausfällung des Entscheids bereits voraus- sehbare Veränderungen lediglich dann kein Abänderungsgrund sein kön- nen, wenn sie bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages auch tatsächlich berücksichtigt worden sind (Erw. 3.1 oben). 5.3. Als neuen, von der Beklagten bestrittenen (Berufungsantwort, S. 3 ff.) Ab- änderungsgrund (vgl. Erw. 3.1 oben) bringt der Kläger vor, sein Erwerbs- einkommen reduziere sich ab Dezember 2021 (von unstrittig Fr. 5'500.00) auf Fr. 2'280.00 (80 % seines Lohnes als Krankentaggeld ab dem 31. Tag), was reduzierte Einkünfte von Fr. 4'750.00 ergebe; nach der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 habe er mindestens einen Herzinfarkt erlitten. Am 7. November 2021 habe er hospitalisiert werden müssen und sei seither - 11 - 100 % arbeitsunfähig (Berufung, S. 22 ff.). Zur Beurteilung, ob gesundheit- liche Einschränkungen - für welche der Kläger beweispflichtig ist (vgl. Art. 8 ZGB) - einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 Erw. 4, 125 V 261 Erw. 4). Mit den als Berufungsbeilagen eingereichten Unterlagen vermag der Kläger keine län- ger andauernde Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Aus dem Bericht "internistische Mitbetreuung Koronarangiographie" des E. vom 11. November 2021 ergibt sich nur, dass der Kläger vom 7. bis 11. November 2021 in der F. hospitalisiert war (Beilage 6). Im Arztzeugnis vom 11. November 2021, visiert von G., wird dem Kläger lediglich bis am 7. Januar 2022 zufolge "Krankheit" eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at- testiert (Beilage 7); weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hat der Kläger – trotz Möglichkeit dazu (vgl. Erw. 1 oben) – bis heute nicht eingereicht (vgl. Eingabe des Klägers vom 19. April 2022). Aus dem "Medikamentenplan" vom 11. November 2021 (Beilage 8) schliesslich können keine Rück- schlüsse auf seine Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) liegt obliegt es den Parteien, die er- forderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprü- che darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommen- tar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Aufgrund der dokumentierten - lediglich - zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit, die sich ge- mäss Darstellung des Klägers zudem erst im zweiten Monat beschränkt auf sein Einkommen auswirkt, erscheint in Bezug auf das Einkommen des Klä- gers keine wesentliche und dauerhafte Veränderung glaubhaft gemacht. 5.4. Der Kläger bringt weiter vor, die Beklagte erziele seit dem 1. Februar 2021 monatliche Einkünfte von rund Fr. 5'500.00, bestehend aus ihren IV-Teil- renten (IVG und BVG) von ca. Fr. 2'500.00 und einem Erwerbseinkom- men/Krankentaggeld von ca. Fr. 3'000.00. Sie verfüge gemäss IV-Vorbe- scheid noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % (Eingabe des Klägers vom 19. April 2022, S. 2 f.). Alleine die Tatsache, dass die Beklagte zwischenzeitlich unstrittig einen positiven IV-Vorbescheid bekommen hat (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 19. April 2022 [Vorbescheid der SVA H. vom 21. Februar 2022 betreffend Zusprache einer halben In- validenrente ab 1. Februar 2021; vgl. auch Eingabe der Beklagten vom 2. Mai 2022), stellt grundsätzlich eine wesentliche und dauerhafte Verän- derung und damit einen Abänderungsgrund dar, aufgrund dessen die Un- - 12 - terhaltsberechnung zu aktualisieren und – sofern sich zwischen dem ge- stützt auf die veränderten Tatsachen berechneten Ehegattenunterhalt und demjenigen gemäss Eheschutzentscheid vom 24. September 2014 eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (vgl. Erw. 3.1 oben) – der Ehe- gattenunterhalt im Rahmen der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) anzu- passen ist. Der (potentielle) Abänderungsgrund (Anspruch der Beklagten auf eine IV- Rente) lag bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 10. August 2021 vor. Der Kläger beantragt eine Rückwirkung ab September 2019. Ein ganz besonderer Grund (vgl. Erw. 3.1 in fine oben), einem allfälligen Abände- rungsentscheid bereits ab einem früheren Zeitpunkt als dem 10. August 2021 Wirkung zukommen zu lassen, ist vorliegend nicht ersichtlich (Erw. 4 oben). 5.5. Ob allenfalls in Bezug auf den Sohn C. ein Abänderungsgrund besteht, worauf der Kläger beharrt (vgl. Berufung, S. 19 ff., 24), kann vorliegend of- fenbleiben. Dem Zusammenleben eines volljährigen Kindes mit einem El- ternteil ist aber grundsätzlich unterhaltsrechtlich durch die Berücksichti- gung eines Wohnkostenbeitrages und mit dem Einsetzen des Grundbe- trags für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwach- senen Personen Rechnung zu tragen. 6. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz einen an- gefochtenen Entscheid u.a. dann kassieren und die Sache an die erste In- stanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständi- gen ist. Nachdem die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Klägers mangels Vorliegen eines Abänderungsgrunds abgewiesen hat (und des- halb weder die Unterhaltsberechnung aktualisieren noch über die Wesent- lichkeit und Dauerhaftigkeit der allenfalls resultierenden betraglichen Ver- änderung befinden musste), und sich zudem hinsichtlich der Einkommens- situation der Beklagten zusätzliche Abklärungen (Höhe der IV-Renten; [all- fälliges hypothetisches; vgl. Erw. 2.2 oben; vgl. auch Eingabe der Beklag- ten vom 2. Mai 2022] Einkommen, Krankentaggelder) aufdrängen (vgl. Erw. 5.4 Abs. 2 oben), rechtfertigt es sich, das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges höher zu gewichten als die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungs- grundsatz (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 24 zu Art. 318 ZPO). Die ratio le- gis der Rückweisung besteht gerade darin, dass den Parteien nicht Nach- teile entstehen sollen, weil nur die Berufungsinstanz (und nicht auch die erste Instanz) über wichtige Tat- und Rechtsfragen entschieden hat (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO). Deshalb ist der Entscheid - 13 - des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, in den Dis- positiv-Ziffern 1 (soweit das Abänderungsbegehren betreffend Ehegatten- unterhalt abgewiesen wurde), 3 (Gerichtskosten) und 4 (Parteikosten) auf- zuheben, und die Streitsache ist diesbezüglich zur Ergänzung des Sach- verhalts (Einkommen der Klägerin) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Abänderungsbegehrens (inkl. Kostenverlegung) zurückzuweisen (vgl. auch BGE 5D_8/2011 Erw. 2). Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, welcher vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.O., N. 1519), wird diese - nebst den vor- und nachstehenden (vgl. Erw. 5.4 Abs. 3 in fine oben und Erw. 7 unten), verbindlichen Feststellungen durch das Obergericht - auch die Ausführun- gen der Parteien im Berufungsverfahren (insbesondere zum Bedarf der Parteien; vgl. Berufung, S. 12 ff.; Berufungsantwort, S. 3 ff.; vgl. auch Erw. 5.5 oben) bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes Neue- rungen bis zur Urteilsberatung (betreffend Einzelgericht: MORET, Akten- schluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N. 298) vorgebracht und berücksichtigt werden können (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). 7. Der Kläger hält daran fest, dass unabhängig vom "Ausgang des Verfah- rens" die Beklagte die Prozesskosten (sinngemäss beider Instanzen) tra- gen müsse, weil sie schon vorprozessual ihre Auskunftspflichten verletzt und ihre Verhältnisse verschleiert habe (Berufung, S. 26). Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht vom in Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO statu- ierten Grundsatz der Kostenverteilung nach Verfahrensausgang zwar ab- weichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Verfahrensausgang als unbillig erscheinen lassen. Solch besonderen Umstände sind vorliegend jedoch – wie aus den vorstehenden Ausführun- gen erhellt (vgl. Erw. 4.2 oben) - nicht ersichtlich. 8. In einem Rückweisungsentscheid (vgl. Erw. 6 oben) kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorin- stanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 4A_523/2013 Erw. 8.1). In einem solchen Fall ist aber die Höhe der Gerichtskosten des Rechtsmit- telverfahrens festzusetzen (JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 104 ZPO; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 61 zu Art. 318 ZPO). Vorliegend ist die ausgangsgemäss (vgl. Erw. 7 oben) zu verteilende Gerichtsgebühr des Rechtsmittelverfahrens auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD). - 14 - 9. 9.1. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit könne sich aus dem Ver- lauf und dem Ausgang des Verfahrens ergeben. Die Abweisung des Abän- derungsverfahrens führte dazu, dass er mit rund Fr. 20'000.00 Schulden konfrontiert wäre und noch zusätzlich Fr. 750.00 bezahlen müsste. Neu lä- gen verschlechterte Einkommensverhältnisse vor. Seinem reduzierten Ein- kommen (Fr. 4'750.00) stehe ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von min- destens Fr. 5'100.00 (Fr. 4'000.00 + Zuschlag Fr. 200.00 + Unterhalt C. Fr. 900.00) gegenüber (Berufung, S. 26). Die Beklagte wendet ein, zur Aus- richtung eines Prozesskostenvorschusses fehlten jegliche Voraussetzun- gen (Berufungsantwort, S. 13). 9.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Bei- stand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grund- sätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist die Einkommens- und Vermögens- situation des Gesuchstellers in Beziehung zur Höhe der mutmasslich an- fallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüber- schuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetre- tene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden kön- nen (AGVE 2006 S. 37 ff.). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mit- tel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b). Zukünftige Unterhaltsbei- träge werden im Bedarf nicht berücksichtigt, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (BÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 164 zu Art. 117 ZPO). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steu- erverpflichtungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - - 15 - zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschul- den [BGE 135 I 225 Erw. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbs- fähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1). Dass das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen abzuklären hat, entbindet den Gesuchsteller nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unter- lässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.). 9.3. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege datiert vom 6. Dezember 2021 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.1 oben). Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf beträgt in diesem Zeitraum Fr. 3'412.50 (Grundbetrag Fr. 850.00 [vgl. Berufung, S. 13 und 16] + 25 %-Zuschlag Fr. 212.50; anteilige hälftige Wohnkosten Fr. 800.00 [der Kläger wohnt un- strittig im Konkubinat {vgl. Berufung, S. 14}, weshalb auch - unabhängig von der Leistungsfähigkeit seiner Lebenspartnerin - nur die hälftigen Wohn- kosten berücksichtigt werden können {vgl. BGE 138 III 97 Erw. 2.3.2}]; Krankenkassenprämien Fr. 550.00 [Berufungsbeilage 24]; Alimente C. Fr. 900.00 [Berufungsbeilage 26]; ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 100.00 [plausibel]). Seit dem 1. Dezember 2021 ist der Kläger angeblich zu 100 % krankgeschrieben, so dass ihm keine Berufsauslagen mehr an- fallen. Weshalb er auf das Auto angewiesen sein sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar; dass er sich "noch häufigeren" Gesundheitstest in der F. und bei seinem Hausarzt unterziehen und er diese mit dem Auto aufsuchen müsste (vgl. Berufung, S. 16), erschöpft sich in einer blossen Behauptung, was zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (vgl. BGE 120 II 398). Die regelmässige Bezahlung der Steuern ist nicht belegt. Bei der Ermittlung der zivilprozessualen Bedürftigkeit sind keine Pauschalen für Versicherungen und Kommunikation zu berücksichtigen. Die aufgelaufenen Unterhaltsschulden können ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Bei einem Einkommen des Klägers gemäss eigener Bezifferung von Fr. 4'750.00 (Berufung, S. 13) verbleibt diesem binnen eines Jahres somit ein Gesamtüberschuss von über Fr. 16'000.00 (12x [Fr. 4'750.00 – Fr. 3'412.50]), der ohne Weiteres zur Deckung der auf den Kläger entfal- lenden Prozesskosten zweiter Instanz (Erw. 8 oben) ausreicht, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung mangels zivilprozessualer Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Obergericht erkennt: - 16 - 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 1 (soweit den Ehegattenunterhalt betreffend), 3 und 4 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Oktober 2021, aufgehoben, und es wird die Streitsache zur Ergänzung des Verfahrens und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Sie ist von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. 4. Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. 5. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 16. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess