AnwT (Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts von Fr. 61'376.95) auszugehen ist, mithin von Fr. 1'918.80. In zusätzlicher Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 25.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die der Klägerin vom Beklagten geschuldete Parteientschädigung Fr. 1'266.85. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt.