Überdies hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO in gerichtlich festgesetzter Höhe zu bezahlen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, stellten sich im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren keine grossen rechtlichen Probleme, weshalb für die Bestimmung der Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT von 20 % des Ansatzes nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT (Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts von Fr. 61'376.95) auszugehen ist, mithin von Fr. 1'918.80.