Die Gegenforderung des Beklagten ist aber nicht durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt. Eine vorbehaltlose Anerkennung durch die Klägerin liegt nur im Umfang von Fr. 577.75 vor, weil die Klägerin bezüglich einer höheren Anerkennung eben einen Verrechnungsvorbehalt wegen offenen Zahnbehandlungskosten angebracht hat (vgl. hierzu etwa auch das mit Bezug zu Art. 82 Abs. 1 SchKG ergangene Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.2, wonach kein vorbehalts- und bedingungsloser Wille zur Zahlung eines Betrages besteht, wenn der Schuldner in einer Schuldanerkennung die - 13 -