Vielmehr machte der Beklagte (entsprechend seiner Pos. 6) geltend, die klägerische Forderung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von mindestens Fr. 2'080.00 getilgt zu haben. In einem wie hier definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist solch eine Tilgungseinrede aber (wie bereits in E. 4.1 ausgeführt) nur zu berücksichtigen, wenn sie durch einen vollstreckbaren Entscheid oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6). Die Gegenforderung des Beklagten ist aber nicht durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt.