Die vom Beklagten vertretene Sichtweise überzeugt nicht. Die Klägerin beantragte keine Rechtsöffnung für die angeblichen Schulden des Beklagten wegen Zahnbehandlungskosten. Insofern ist sie diesbezüglich nicht beweispflichtig. Vielmehr machte der Beklagte (entsprechend seiner Pos. 6) geltend, die klägerische Forderung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von mindestens Fr. 2'080.00 getilgt zu haben.