Klageantwort des Beklagten vom 7. Juni 2021 im Übrigen auch gar kein Editionsbegehren entnehmen. 4.3.3. Die Klägerin führte mit Klage (S. 11) aus, dass der Beklagte ihr wegen einer Zahnbehandlung der gemeinsamen Tochter noch Fr. 1'502.25 schulde, welche sie mit dem Anteil des Beklagten am Verkaufserlös der Liegenschaft von Fr. 2'080.00 verrechne, so dass diesem Fr. 577.75 an seine Schuld anzurechnen seien. Die Vorinstanz folgte dieser Sichtweise, wohingegen der Beklagte geltend machte, es seien ihm als Gegenforderung zumindest die von der Klägerin angeblich anerkannten Fr. 2'080.00 anzurechnen, weil die Zahnbehandlungskosten nicht ausgewiesen seien.