Umso weniger können die behaupteten Beweisschwierigkeiten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, wo die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr bereits von Gesetzes wegen eng beschränkt sind (BGE 140 III 372 E. 3.1), Anlass sein, dem Beklagten irgendwelche Beweiserleichterungen zu gewähren (vgl. hierzu auch exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2019 vom 26. November 2019 E. 4). Abgesehen davon, dass Editionsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich als unzulässig gelten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 5.3 sowie das bereits erwähnte Urteil 5A_65/2019 vom 26. November 2019 E. 4.1 und 4.3), lässt sich der