erforderliche Beweisnot nicht schon dann vorliegt, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen). Umso weniger können die behaupteten Beweisschwierigkeiten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, wo die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr bereits von Gesetzes wegen eng beschränkt sind (BGE 140 III 372 E. 3.1), Anlass sein, dem Beklagten irgendwelche Beweiserleichterungen zu gewähren (vgl. hierzu auch exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2019 vom 26. November 2019 E. 4).