Selbst wenn dem in tatsächlicher Hinsicht so gewesen wäre und wenn, was in diesem Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht der Fall ist, über den materiellen Bestand der fraglichen Forderung zu befinden wäre, genügten die vom Beklagten behaupteten Beweisschwierigkeiten nicht, um ein Abweichen von den gesetzlichen Beweisregeln zu rechtfertigen (vgl. hierzu etwa BGE 130 III 321 E. 3.2, wonach eine für Beweiserleichterungen zumindest - 12 -