Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten, dass im Rechtsöffnungsverfahren von einer Gegenforderung seinerseits in Höhe der Forderung der Klägerin auszugehen sei, weil diese den Grund für seine Gegenforderung (anteiliger Erlös am Liegenschaftsverkauf) anerkannt habe und als einzige den Beweis für die Höhe dieser Gegenforderung hätte erbringen können, was sie aber nicht getan habe, überzeugt nicht. Sinngemäss beantragt der Beklagte mit seinen Ausführungen ein Abweichen von den gesetzlichen Beweisregeln zu seinen Gunsten, was er mit Beweisschwierigkeiten begründet, weil ihm als an sich beweisbelasteter Partei die Beweismittel fehl-