4.3. 4.3.1. Weiter ergibt sich aus dem in E. 4.1 Ausgeführten ohne Weiteres, dass der Beklagte für die von ihm als Erlösanteil am Liegenschaftsverkauf verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung in dem Sinne beweispflichtig war, dass er Bestand, Höhe und Fälligkeit dieser Gegenforderung, sofern von der Klägerin nicht vorbehaltslos anerkannt, durch ein gerichtliches Urteil hätte belegen müssen.