4. 4.1. Beruht eine Forderung – wie hier die Forderung der Klägerin wegen ausstehenden Unterhaltszahlungen – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so kann der Schuldner, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, die definitive Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Hierfür hat der Schuldner den vollen Beweis anzutreten. Ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner diesen Beweis durch Urkunden zu erbringen.