In Beachtung des bereits Ausgeführten (sowie auch der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz) kann diese Auslegung gestützt auf den klaren Wortlaut in E. 6.7 (in fine) der Begründung einzig zum Ergebnis führen, dass nach dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung entstandene Unterhaltsforderungen nicht von der Saldo-Klausel umfasst sind. Die anderslautenden Ausführungen des Beklagten, mit denen er sich gegen die von der Vorinstanz geschützte klägerische Forderung gemäss Pos. 4 wendet, vermögen nicht zu überzeugen. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.