für die anderen Verträge aufgestellten Grundsätzen auszulegen sind; auch der vom Beklagten angerufene Entscheid des Obergerichts ZSU.2013.66 vom 13. Mai 2013 beruhte letztlich auf einer fallbezogenen Auslegung einer von den Parteien abgegebenen Per-Saldo-Erklärung [vgl. jene E. 2.4], weshalb der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann).