Nichts anderes ergibt sich aus der von beiden Parteien angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Im Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 ging es um eine in das Dispositiv des Scheidungsurteils aufgenommene Erklärung der Parteien, güterrechtlich auseinandergesetzt zu sein, was vom Bundesgericht in E. 3 (insbesondere E. 3.3) dahingehend ausgelegt wurde, dass die damals im Streit stehenden Unterhaltsforderungen von dieser Erklärung umfasst seien (vgl. illustrativ auch Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.4.1, wonach eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung als Willenserklärung nach den