Es könne höchsten der in Ziff. 8 beantragte Vorbehalt ins Scheidungsurteil aufgenommen werden. Dabei sei allerdings zu bemerken, dass nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur bis zum Stichtag (in casu bis zum 12. Februar 2010) überhaupt von Relevanz seien. Diese ordnete das Bezirksgericht Baden in der Folge dem von ihm per 12. Februar 2010 festgestellten Ausstand von Fr. 3'382.70 (entsprechend der klägerischen Forderung gemäss Pos. 2) zu und brachte bei der Per-Saldo-Klausel einen entsprechenden Vorbehalt an.