Die Klägerin beantragte damals vor dem Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 25. August 2016 unter Ziff. 8, die Parteien seien "nach Vollzug dieser Bestimmungen" und unter Vorbehalt von Ziff. 9 (in welcher die Klägerin für ausstehende Unterhaltsbeiträge aus Eheschutz eine Forderung über Fr. 40'613.80 geltend machte) als güterrechtlich per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. Das Bezirksgericht Baden führte hierzu aus, dass es dem Antrag Ziff. 9 nicht stattgeben könne, weil es den Beklagten nicht (erneut) verpflichten könne, der Klägerin allfällig ausstehende Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzverfahren zu bezahlen. Es könne höchsten der in Ziff.