8), wies weitere oder andere Anträge ab (Dispo- sitiv-Ziff. 9) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfrage (Dispositiv Ziff. 10 und 11). Dieses Urteil wurde mit Urteil des Obergerichts ZOR.2017.10 vom 15. August 2017 (Klagebeilage 5) einzig in den Disposi- tiv-Ziff. 3 - 5 (betreffend den Kinder- sowie nachehelichen Unterhalt) neu gefasst. 3.2. Aus E. 6.7 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2019 geht unzweifelhaft hervor, dass die fragliche Per-Saldo-Klausel nicht auch offene und erst nach dem güterrechtlichen Stichtag entstandene Unterhaltsforderungen der Klägerin umfasste: