gelte den Kinder- sowie nachehelichen Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 3 - 6), verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 5'176.30 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 7.1), stellte fest, dass per 12. Februar 2010 (Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung) offene Unterhaltsforderungen der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von Fr. 3'382.70 bestünden und dass die Parteien im Übrigen "beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien" (Dispositiv-Ziff. 7.2), erliess Anweisungen an die Pensionskasse des Beklagten (Dispositiv-Ziff. 8), wies weitere oder andere Anträge ab (Dispo- sitiv-Ziff.