Der Beklagte versuche die bereits vorgenommene Aufteilung des Nettoverkaufserlöses nochmals vorzunehmen bzw. eine Teilung durchzusetzen, die bereits vor längerer Zeit erfolgt sei, weshalb er der Vorinstanz denn auch keine Belege zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit vorgelegt habe. Nicht sie, sondern der Beklagte sei betreffend seiner geltend gemachten Verrechnungsforderung beweispflichtig, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Der Entscheid der Vorinstanz sei auch in diesem Punkt korrekt.