Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die darüberhinausgehende Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 12'171.00, angeblich aus dem Verkaufserlös des Hauses stammend, weder von ihr anerkannt noch durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt sei. Der Beklagte versuche die bereits vorgenommene Aufteilung des Nettoverkaufserlöses nochmals vorzunehmen bzw. eine Teilung durchzusetzen, die bereits vor längerer Zeit erfolgt sei, weshalb er der Vorinstanz denn auch keine Belege zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit vorgelegt habe.