Mit Bezug auf Pos. 6 führte die Klägerin aus, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, dass sie die Verrechnungsforderung des Beklagten lediglich im Umfang von Fr. 1'105.00 und Fr. 577.75 anerkannt habe. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die darüberhinausgehende Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 12'171.00, angeblich aus dem Verkaufserlös des Hauses stammend, weder von ihr anerkannt noch durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt sei.