Ziff. 1). - Die Klägerin habe im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren anerkannt, dass er am von ihr mit Fr. 4'160.00 bezifferten Nettoverkaufserlös der Liegenschaft zur Hälfte berechtigt sei, weshalb (auch ohne ergänzenden Nachweis von Urkunden oder Urteilen) minimal die anerkannten Fr. 2'080.00 als Gegenforderung anzurechnen/zu verrechnen gewesen wären, zumal die Klägerin ihre von ihm bestrittene Behauptung, dass er sich an irgendwelchen Zahnbehandlungskosten mit Fr. 1'502.25 beteiligen müsse, weder liquid mit einem Urteil noch anderweitig habe nachweisen können (vgl. hierzu den eventualiter gestellten Beschwerdeantrag Ziff. 2).