Weil er – anders als die Klägerin – den Beweis für die Höhe des Nettoverkaufserlöses gar nicht erbringen könne, sei hierfür die Klägerin beweispflichtig. Die Klägerin habe aber über den Nettoverkaufserlös der Liegenschaft weder abgerechnet noch für die Beurteilung des Nettoverkaufserlöses unerlässliche Unterlagen vorgelegt, somit nicht nachgewiesen, dass (wie von ihm bereits mit Klageantwort vom 7. Juni 2021 [S. 7] geltend gemacht) sein hälftiger Anspruch am Nettoverkaufserlös der Liegenschaft (bzw. seine damit begründete Gegenforderung) geringer als ihre Forderung sei, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen sei (vgl.