- Die Klägerin habe im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt, dass ihm eine Verrechnungsforderung in Höhe der Hälfte des von ihr vereinnahmten Nettoverkaufserlöses der Liegenschaft zustehe. Weil er – anders als die Klägerin – den Beweis für die Höhe des Nettoverkaufserlöses gar nicht erbringen könne, sei hierfür die Klägerin beweispflichtig.