Vorinstanz nicht einzig die bei Einleitung/Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bereits bestehenden Schulden umfasst habe, sondern auch die während des hängigen Scheidungsverfahrens weiter angefallenen Schulden. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher eindeutig falsch und – weil Art. 205 Abs. 3 ZGB verletzend – rechtswidrig. Unter Vorbehalt weiterer Einwendungen (vgl. sogleich) hätte der Klägerin daher (entsprechend seinem eventualiter gestellten Beschwerdeantrag Ziff. 2) höchstens für Fr. 12'698.25 (nebst Zins) Rechtsöffnung erteilt werden dürfen. Zu seiner Pos. 6 führte der Beklagte in Ziff. 3 seiner Beschwerdebegründung (sinngemäss) Folgendes aus: