In Bezug auf die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Pos. 5 - 7 führte die Vorinstanz in E. 3.4 aus, dass zur Verrechnung gebrachte Forderungen nur bei Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids i.S.v. Art. 81 SchKG oder einer vorbehaltslosen Anerkennung der Gegenpartei zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei die Verrechnungsforderung des Beklagten nicht durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt und von der Klägerin einzig im Umfang von Fr. 1'105.00 und Fr. 577.75 anerkannt, weshalb (E. 4) im ausgewiesenen Umfang von Fr. 61'376.95 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei.