In ihrer E. 3.3.2.2 führte die Vorinstanz zur Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus, dass die Klägerin eine Auflistung der gestützt auf rechtskräftige Eheschutzurteile (des Bezirksgerichts Bremgarten vom 31. Mai 2010 [Klagebeilage 7] und vom 6. Juni 2011 [Klagebeilage 8]; des Bezirksgerichts Baden vom 6. Februar 2015 [Klagebeilage 9]) geschuldeten und bezahlten Unterhaltsbeträge eingereicht habe, wohingegen der Beklagte keine Belege für die Bezahlung eines höheren als von der Klägerin anerkannten Betrages eingereicht habe. Deshalb sei von offenen Unterhaltsschulden in Höhe von Fr. 46'957.70 auszugehen und hierfür Rechtsöffnung zu gewähren.