Abzüglich Anteil des Beklagten am Verkaufserlös des Hauses von mindestens (Pos. 6) - Fr. 2'080.00 - Abzüglich Forderung des Beklagten für zuviel -6- bezahlten Unterhalt (Dezember 2017 bis Dezember 2018) (Pos. 7) - Fr. 1'105.00 Total von höchstens Fr. 10'091.00 2.2. Die Vorinstanz stellte in ihrer E. 3.3.1 fest, dass der Beklagte die Forderungen gemäss Pos. 1 - 3 anerkannt habe, weshalb der Klägerin hierfür Rechtsöffnung zu erteilen sei.