3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren." 3.2. Der Beklagte bezahlte den von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (zugestellt am 15. Dezember 2021) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 am 27. Dezember 2021. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.