3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen." 2. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Zivilgerichtspräsidium, vom 17. November 2021 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: