" 1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Zivilgerichtspräsidium, vom 17. November 2021 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: -4- " 1. Die Klage/das Gesuch der Klägerin vom 21. April 2021 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.