3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteikostenentschädigung in Höhe von CHF 8'427.70 zu bezahlen." Am 11. November 2021 erstattete er eine weitere Eingabe. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 17. November 2021: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dottikon (Zahlungsbefehl vom 16.06.2020) für den Betrag von CHF 61'376.95 nebst Zins zu 5 % seit 16.06.2020 definitive Rechtsöffnung erteilt.