2. Die Verfahrenskosten seien der Klägerin aufzuerlegen. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteikostenentschädigung in Höhe von CHF 6'720.60 zu bezahlen." -3- 2.3. Die Klägerin hielt mit Replik vom 5. Juli 2021 an ihren mit Klage gestellten Anträgen fest. 2.4. Der Beklagte stellte mit Duplik vom 3. August 2021 folgende Anträge: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 21. April 2021 sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien der Klägerin aufzuerlegen.