" 1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dottikon (Zahlungsbefehl vom 16.06.2020) für den Forderungsbetrag von CHF 61'376.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 21.12.2017 prov. Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung über CHF 9'601.60 (zzgl. MWST & Auslagen) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.2. Der Beklagte stellte mit Klageantwort folgende Anträge: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 21. April 2021 sei abzuweisen.