Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2021.258 (SR.2021.85) Art. 7 Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Burkhard Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach, 5600 Lenzburg Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dottikon (Zahlungsbefehl vom 16.06.2020) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betrei- bungsamtes Dottikon vom 16. Juni 2020 für eine Forderung von Fr. 62'056.95 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2017 und Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde mit Datum bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Forderung gem. Schreiben vom 21.12.2017 (güterrechtliche Ausgleichs- zahlung, offener Unterhalt bis November 2017), Parteientschädigung, An- teil Kosten Zahnarzt C.)" 1.2. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 16. Juni 2020 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Klage vom 21. April 2021 beim Bezirksgericht Lenz- burg folgende Anträge: " 1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dottikon (Zahlungsbefehl vom 16.06.2020) für den Forderungsbetrag von CHF 61'376.95 zuzüglich Ver- zugszins von 5 % seit 21.12.2017 prov. Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung über CHF 9'601.60 (zzgl. MWST & Auslagen) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.2. Der Beklagte stellte mit Klageantwort folgende Anträge: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 21. April 2021 sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien der Klägerin aufzuerlegen. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteikostenentschä- digung in Höhe von CHF 6'720.60 zu bezahlen." -3- 2.3. Die Klägerin hielt mit Replik vom 5. Juli 2021 an ihren mit Klage gestellten Anträgen fest. 2.4. Der Beklagte stellte mit Duplik vom 3. August 2021 folgende Anträge: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 21. April 2021 sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien der Klägerin aufzuerlegen. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteikostenentschä- digung in Höhe von CHF 8'427.70 zu bezahlen." Am 11. November 2021 erstattete er eine weitere Eingabe. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 17. November 2021: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dottikon (Zahlungsbefehl vom 16.06.2020) für den Betrag von CHF 61'376.95 nebst Zins zu 5 % seit 16.06.2020 definitive Rechtsöffnung er- teilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 1'500.00 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 107.25) zu be- zahlen." 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm 24. November 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 1 bis 3 des angefochte- nen Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Zivilgerichtspräsidium, vom 17. November 2021 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu er- setzen: -4- " 1. Die Klage/das Gesuch der Klägerin vom 21. April 2021 wird abge- wiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschä- digung von CHF 1'500.00 zu bezahlen." 2. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils des Be- zirksgerichts Lenzburg, Zivilgerichtspräsidium, vom 17. November 2021 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage/des Gesuchs vom 21. April 2021 wird der Klägerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungs- amts Dottikon (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020) für den Betrag von CHF 12'698.25 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2020 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschä- digung von CHF 1'500.00 zu bezahlen." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren." 3.2. Der Beklagte bezahlte den von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (zugestellt am 15. Dezember 2021) einverlangten Kos- tenvorschuss von Fr. 750.00 am 27. Dezember 2021. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im summarischen Verfahren ergangene Rechtsöffnungsentscheide kön- nen mit Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Art. 321 -5- Abs. 2 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beklagten am 24. November 2021 zugestellt, womit die am 6. Dezember 2021 aufgege- bene Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen oder neu vorgelegte Beweis- mittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstma- lige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den das Rechtsöffnungsbegehren begründenden Forderungen der Klägerin (E. 2) lassen sich wie folgt zu- sammenfassen: - Güterrechtliche Ausgleichszahlung (Pos. 1) Fr. 5'176.30 - Ausstehender Unterhalt per Gütertrennung (Pos. 2) Fr. 3'382.70 - Parteientschädigung gemäss Entscheid des Obergerichts vom 14. September 2017 (Pos. 3) Fr. 7'543.00 - Aus Eheschutz noch ausstehende Unterhaltsbeiträge (1. März 2010 bis 30. November 2017) (Pos. 4) Fr. 46'957.70 - Abzüglich Anteil des Beklagten am Verkaufserlös des Hauses (Fr. 2'080.00) nach Verrechnung mit offenen Zahnarztkosten der Tochter (Fr. 1'502.25) - Fr. 577.75 - Abzüglich Forderung des Beklagten für zuviel bezahlten Unterhalt (Dezember 2017 bis Dezember 2018) - Fr. 1'105.00 Total Fr. 61'376.95 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur entsprechenden Sichtweise des Beklagten (E. 3.2) lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Güterrechtliche Ausgleichszahlung Fr. 5'176.30 - Ausstehender Unterhalt per Gütertrennung Fr. 3'382.70 - Parteientschädigung gemäss Entscheid des Obergerichts vom 14. September 2017 Fr. 7'543.00 - Aus Eheschutz noch ausstehende Unterhaltsbeiträge (1. März 2017 bis 30. November 2017) Fr. 24'084.00 - Abzüglich geleisteter Unterhaltszahlungen (1. März 2017 bis 30. November 2017) (Pos. 5) - Fr. 26'910.00 - Abzüglich Anteil des Beklagten am Verkaufserlös des Hauses von mindestens (Pos. 6) - Fr. 2'080.00 - Abzüglich Forderung des Beklagten für zuviel -6- bezahlten Unterhalt (Dezember 2017 bis Dezember 2018) (Pos. 7) - Fr. 1'105.00 Total von höchstens Fr. 10'091.00 2.2. Die Vorinstanz stellte in ihrer E. 3.3.1 fest, dass der Beklagte die Forderun- gen gemäss Pos. 1 - 3 anerkannt habe, weshalb der Klägerin hierfür Rechtsöffnung zu erteilen sei. In Bezug auf die Forderung gemäss Pos. 4 stellte die Vorinstanz in E. 3.3.2.1 unter Hinweis auf eine "Saldoklausel bezüglich Güterrecht" in Ziff. 7.1 und 7.2 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2016 (Klagebeilage 3) fest, dass hiervon nur bis zum 12. Februar 2010 (Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung) angefallene und nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge erfasst seien. Danach entstandene Unterhalts- beiträge seien nach wie vor geschuldet und auf dem Betreibungsweg ein- zutreiben. In ihrer E. 3.3.2.2 führte die Vorinstanz zur Höhe der geschuldeten Unter- haltsbeiträge aus, dass die Klägerin eine Auflistung der gestützt auf rechts- kräftige Eheschutzurteile (des Bezirksgerichts Bremgarten vom 31. Mai 2010 [Klagebeilage 7] und vom 6. Juni 2011 [Klagebeilage 8]; des Bezirks- gerichts Baden vom 6. Februar 2015 [Klagebeilage 9]) geschuldeten und bezahlten Unterhaltsbeträge eingereicht habe, wohingegen der Beklagte keine Belege für die Bezahlung eines höheren als von der Klägerin aner- kannten Betrages eingereicht habe. Deshalb sei von offenen Unterhalts- schulden in Höhe von Fr. 46'957.70 auszugehen und hierfür Rechtsöffnung zu gewähren. In Bezug auf die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Pos. 5 - 7 führte die Vorinstanz in E. 3.4 aus, dass zur Verrechnung ge- brachte Forderungen nur bei Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids i.S.v. Art. 81 SchKG oder einer vorbehaltslosen Anerkennung der Gegen- partei zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei die Verrechnungsforderung des Beklagten nicht durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt und von der Klägerin einzig im Umfang von Fr. 1'105.00 und Fr. 577.75 anerkannt, weshalb (E. 4) im ausgewiesenen Umfang von Fr. 61'376.95 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei. 2.3. Zur klägerischen Forderung gemäss Pos. 4 führte der Beklagte (unter Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.3 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2013.66 vom 13. Mai 2013 E. 2.4) in Ziff. 2 seiner Beschwerdebegrün- dung aus, dass die im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2016 enthaltene Saldoklausel entgegen der Annahme der -7- Vorinstanz nicht einzig die bei Einleitung/Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens bereits bestehenden Schulden umfasst habe, sondern auch die während des hängigen Scheidungsverfahrens weiter angefalle- nen Schulden. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher eindeutig falsch und – weil Art. 205 Abs. 3 ZGB verletzend – rechtswidrig. Unter Vorbehalt wei- terer Einwendungen (vgl. sogleich) hätte der Klägerin daher (entsprechend seinem eventualiter gestellten Beschwerdeantrag Ziff. 2) höchstens für Fr. 12'698.25 (nebst Zins) Rechtsöffnung erteilt werden dürfen. Zu seiner Pos. 6 führte der Beklagte in Ziff. 3 seiner Beschwerdebegrün- dung (sinngemäss) Folgendes aus: - Die Klägerin habe im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt, dass ihm eine Verrechnungsforderung in Höhe der Hälfte des von ihr verein- nahmten Nettoverkaufserlöses der Liegenschaft zustehe. Weil er – an- ders als die Klägerin – den Beweis für die Höhe des Nettoverkaufserlö- ses gar nicht erbringen könne, sei hierfür die Klägerin beweispflichtig. Die Klägerin habe aber über den Nettoverkaufserlös der Liegenschaft weder abgerechnet noch für die Beurteilung des Nettoverkaufserlöses unerlässliche Unterlagen vorgelegt, somit nicht nachgewiesen, dass (wie von ihm bereits mit Klageantwort vom 7. Juni 2021 [S. 7] geltend gemacht) sein hälftiger Anspruch am Nettoverkaufserlös der Liegen- schaft (bzw. seine damit begründete Gegenforderung) geringer als ihre Forderung sei, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen sei (vgl. hierzu Beschwerdeantrag Ziff. 1). - Die Klägerin habe im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aner- kannt, dass er am von ihr mit Fr. 4'160.00 bezifferten Nettoverkaufser- lös der Liegenschaft zur Hälfte berechtigt sei, weshalb (auch ohne er- gänzenden Nachweis von Urkunden oder Urteilen) minimal die aner- kannten Fr. 2'080.00 als Gegenforderung anzurechnen/zu verrechnen gewesen wären, zumal die Klägerin ihre von ihm bestrittene Behaup- tung, dass er sich an irgendwelchen Zahnbehandlungskosten mit Fr. 1'502.25 beteiligen müsse, weder liquid mit einem Urteil noch ander- weitig habe nachweisen können (vgl. hierzu den eventualiter gestellten Beschwerdeantrag Ziff. 2). 2.4. Die Klägerin bestritt diese Ausführungen mit Beschwerdeantwort. Mit Bezug auf Pos. 4 führte sie aus, dass Gegenstand des Rechtsstreites die nach der Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung (per Stichtag 12. Februar 2010) aus rechtskräftigen (anderen) Urteilen entstan- denen und vom Beklagten nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge seien. Dies- bezüglich habe das Bezirksgericht Baden im Rahmen der Begründung des Entscheides vom 19. Dezember 2016 unter Ziff. 6.7 festgehalten: -8- "…Zur Klarstellung sei an dieser Stelle angefügt, dass nach dem güter- rechtlichen Stichtag entstandene, immer noch ausstehende Unterhaltsfor- derungen selbstverständlich nach wie vor geschuldet sind. Sie sind, falls nötig, auf dem Betreibungsweg einzutreiben." Daraus folge, dass sich die per Saldo Erklärung auf den Stichtag der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (hier der 12. Februar 2010) beziehe. Da- nach entstandene, neue Schulden blieben, soweit auf einem rechtskräfti- gen Urteil basierend, geschuldet. Ob und inwieweit ein Unterhaltsverpflich- teter (auch) nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung seiner Ver- pflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nachkomme, entziehe sich regelmässig der Kenntnis des Scheidungsgerichts. Insofern könne sich eine per Saldo Erklärung nur auf die güterrechtliche Auseinandersetzung beziehen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass nach der Vornahme der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung angefallene Unterhaltszahlungen von der per Saldo Erklärung ausgenommen und auf dem Betreibungswege gel- tend zu machen seien, entspreche der Auffassung des Bezirksgerichts Ba- den und sei nachvollziehbar. Der Beklagte habe ihr auch nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung (12. Februar 2010) noch ge- schuldete Unterhaltsbeiträge aus verschiedenen Urteilen zahlen müssen (mit Verweis auf die Aufstellung in der Klage, S. 5 - 10, sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.3). Damit sei der Entscheid der Vorinstanz korrekt. Mit Bezug auf Pos. 6 führte die Klägerin aus, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, dass sie die Verrechnungsforderung des Beklagten le- diglich im Umfang von Fr. 1'105.00 und Fr. 577.75 anerkannt habe. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die darüberhinausgehende Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 12'171.00, angeblich aus dem Verkaufserlös des Hauses stammend, weder von ihr anerkannt noch durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt sei. Der Beklagte versuche die be- reits vorgenommene Aufteilung des Nettoverkaufserlöses nochmals vorzu- nehmen bzw. eine Teilung durchzusetzen, die bereits vor längerer Zeit er- folgt sei, weshalb er der Vorinstanz denn auch keine Belege zur Untermau- erung seiner Glaubwürdigkeit vorgelegt habe. Nicht sie, sondern der Be- klagte sei betreffend seiner geltend gemachten Verrechnungsforderung be- weispflichtig, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Der Entscheid der Vorinstanz sei auch in diesem Punkt korrekt. 3. 3.1. Das Bezirksgericht Baden schied mit Urteil vom 19. Dezember 2016 die Ehe zwischen den Parteien (Dispositiv-Ziff. 1), erhob eine zwischen den Parteien am 17. Mai 2013 getroffene Teilvereinbarung (zum Scheidungs- punkt; zur Kinderzuteilung; zum Besuchsrecht; zur Pensionskasse) zum Urteil bzw. erteilte ihr die richterliche Genehmigung (Dispositiv-Ziff. 2), re- -9- gelte den Kinder- sowie nachehelichen Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 3 - 6), ver- pflichtete den Beklagten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung von Fr. 5'176.30 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 7.1), stellte fest, dass per 12. Februar 2010 (Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung) of- fene Unterhaltsforderungen der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von Fr. 3'382.70 bestünden und dass die Parteien im Übrigen "beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien" (Dispositiv-Ziff. 7.2), erliess Anweisungen an die Pensionskasse des Beklagten (Dispositiv-Ziff. 8), wies weitere oder andere Anträge ab (Dispo- sitiv-Ziff. 9) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfrage (Dispositiv Ziff. 10 und 11). Dieses Urteil wurde mit Urteil des Obergerichts ZOR.2017.10 vom 15. August 2017 (Klagebeilage 5) einzig in den Disposi- tiv-Ziff. 3 - 5 (betreffend den Kinder- sowie nachehelichen Unterhalt) neu gefasst. 3.2. Aus E. 6.7 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2019 geht unzweifelhaft hervor, dass die fragliche Per-Saldo-Klausel nicht auch offene und erst nach dem güterrechtlichen Stichtag entstandene Unter- haltsforderungen der Klägerin umfasste: Die Klägerin beantragte damals vor dem Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 25. August 2016 unter Ziff. 8, die Parteien seien "nach Vollzug dieser Bestimmungen" und unter Vorbehalt von Ziff. 9 (in welcher die Klägerin für ausstehende Unterhaltsbeiträge aus Eheschutz eine Forderung über Fr. 40'613.80 geltend machte) als güterrechtlich per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. Das Bezirksgericht Baden führte hierzu aus, dass es dem Antrag Ziff. 9 nicht stattgeben könne, weil es den Beklag- ten nicht (erneut) verpflichten könne, der Klägerin allfällig ausstehende Un- terhaltsbeiträge aus dem Eheschutzverfahren zu bezahlen. Es könne höchsten der in Ziff. 8 beantragte Vorbehalt ins Scheidungsurteil aufge- nommen werden. Dabei sei allerdings zu bemerken, dass nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur bis zum Stichtag (in casu bis zum 12. Februar 2010) überhaupt von Relevanz seien. Diese ordnete das Bezirksgericht Baden in der Folge dem von ihm per 12. Februar 2010 festgestellten Ausstand von Fr. 3'382.70 (entsprechend der klägerischen Forderung gemäss Pos. 2) zu und brachte bei der Per-Saldo-Klausel einen entsprechenden Vorbehalt an. Bezüglich den erst nach dem 12. Februar 2010 entstanden Unterhaltszah- lungen brachte das Bezirksgericht Baden keinen Vorbehalt an, weil es diese Unterhaltszahlungen als von der Per-Saldo-Klausel offensichtlich gar nicht erfasst betrachtete. Zur Klarstellung fügte es an, dass nach dem gü- terrechtlichen Stichtag entstandene, immer noch ausstehende Unterhalts- forderungen selbstverständlich nach wie vor geschuldet und falls nötig auf dem Betreibungsweg einzutreiben seien. - 10 - Nichts anderes ergibt sich aus der von beiden Parteien angerufenen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Im Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 ging es um eine in das Dispositiv des Scheidungsurteils auf- genommene Erklärung der Parteien, güterrechtlich auseinandergesetzt zu sein, was vom Bundesgericht in E. 3 (insbesondere E. 3.3) dahingehend ausgelegt wurde, dass die damals im Streit stehenden Unterhaltsforderun- gen von dieser Erklärung umfasst seien (vgl. illustrativ auch Urteil des Bun- desgerichts 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.4.1, wonach eine Verein- barung über die Nebenfolgen der Scheidung als Willenserklärung nach den für die anderen Verträge aufgestellten Grundsätzen auszulegen sind; auch der vom Beklagten angerufene Entscheid des Obergerichts ZSU.2013.66 vom 13. Mai 2013 beruhte letztlich auf einer fallbezogenen Auslegung einer von den Parteien abgegebenen Per-Saldo-Erklärung [vgl. jene E. 2.4], wes- halb der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann). Die vorliegend zu beurteilende Per-Saldo-Klausel wurde zwar nicht von den Parteien erklärt, ist aber dennoch unter Heranziehung des ganzen Urteils, namentlich auch der Urteilserwägungen, auszulegen (vgl. etwa BGE 141 III 229 E. 3.2.6). In Beachtung des bereits Ausgeführten (sowie auch der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz) kann diese Auslegung gestützt auf den klaren Wortlaut in E. 6.7 (in fine) der Begründung einzig zum Er- gebnis führen, dass nach dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinander- setzung entstandene Unterhaltsforderungen nicht von der Saldo-Klausel umfasst sind. Die anderslautenden Ausführungen des Beklagten, mit de- nen er sich gegen die von der Vorinstanz geschützte klägerische Forderung gemäss Pos. 4 wendet, vermögen nicht zu überzeugen. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4. 4.1. Beruht eine Forderung – wie hier die Forderung der Klägerin wegen aus- stehenden Unterhaltszahlungen – auf einem vollstreckbaren Entscheid ei- nes schweizerischen Gerichts, so kann der Schuldner, wie von der Vor- instanz richtig festgestellt, die definitive Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Hierfür hat der Schuldner den vollen Beweis anzutreten. Ein blosses Glaubhaftmachen ge- nügt nicht. Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner diesen Beweis durch Urkunden zu erbringen. Das sind Schriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand derer der Rechts- öffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im konkreten Fall getilgt oder gestundet wurde. Will sich der Schuldner auf die Tilgung durch Verrech- nung mit einer Gegenforderung berufen, so muss diese Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt sein, die mindestens zur provisorischen - 11 - Rechtsöffnung berechtigen würde (Urteil des Bundesgerichts 5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1). 4.2. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe mit Klage (S. 12) anerkannt, dass er im Zeitraum März bis November 2017 monatliche Über- weisungen von Unterhaltszahlungen in Höhe von je Fr. 2'990.00 getätigt habe (bzw. von insgesamt Fr. 26'910.00 gemäss seiner Pos. 5), kann ihm bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sich den Akten eine entspre- chende Anerkennung der Klägerin nicht entnehmen lässt. Vielmehr machte die Klägerin mit Klage geltend, für den Zeitraum März bis November 2017 monatlich jeweils nur Fr. 2'761.00 anstatt der ihr jeweils zustehenden Fr. 2'990.00 an Unterhaltszahlungen erhalten zu haben, und war allein dieses Manko Teil ihrer Forderung gemäss Pos. 4, für welche sie Rechtsöffnung verlangte. 4.3. 4.3.1. Weiter ergibt sich aus dem in E. 4.1 Ausgeführten ohne Weiteres, dass der Beklagte für die von ihm als Erlösanteil am Liegenschaftsverkauf verrech- nungsweise geltend gemachte Gegenforderung in dem Sinne beweispflich- tig war, dass er Bestand, Höhe und Fälligkeit dieser Gegenforderung, so- fern von der Klägerin nicht vorbehaltslos anerkannt, durch ein gerichtliches Urteil hätte belegen müssen. 4.3.2. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten, dass im Rechtsöffnungs- verfahren von einer Gegenforderung seinerseits in Höhe der Forderung der Klägerin auszugehen sei, weil diese den Grund für seine Gegenforderung (anteiliger Erlös am Liegenschaftsverkauf) anerkannt habe und als einzige den Beweis für die Höhe dieser Gegenforderung hätte erbringen können, was sie aber nicht getan habe, überzeugt nicht. Sinngemäss beantragt der Beklagte mit seinen Ausführungen ein Abweichen von den gesetzlichen Beweisregeln zu seinen Gunsten, was er mit Beweisschwierigkeiten be- gründet, weil ihm als an sich beweisbelasteter Partei die Beweismittel fehl- ten, nachdem die Klägerin den Nettoverkaufserlös vereinnahmt habe, hier- über aber nicht abgerechnet habe bzw. (trotz angeblicher Editionsaufforde- rung seinerseits mit Klageantwort) die für eine Abrechnung erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. Selbst wenn dem in tatsächlicher Hinsicht so gewesen wäre und wenn, was in diesem Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht der Fall ist, über den ma- teriellen Bestand der fraglichen Forderung zu befinden wäre, genügten die vom Beklagten behaupteten Beweisschwierigkeiten nicht, um ein Abwei- chen von den gesetzlichen Beweisregeln zu rechtfertigen (vgl. hierzu etwa BGE 130 III 321 E. 3.2, wonach eine für Beweiserleichterungen zumindest - 12 - erforderliche Beweisnot nicht schon dann vorliegt, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen). Umso weniger können die behaupteten Beweis- schwierigkeiten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, wo die Möglich- keiten des Schuldners zur Abwehr bereits von Gesetzes wegen eng be- schränkt sind (BGE 140 III 372 E. 3.1), Anlass sein, dem Beklagten irgend- welche Beweiserleichterungen zu gewähren (vgl. hierzu auch exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2019 vom 26. November 2019 E. 4). Ab- gesehen davon, dass Editionsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich als unzulässig gelten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 5.3 sowie das bereits erwähnte Urteil 5A_65/2019 vom 26. November 2019 E. 4.1 und 4.3), lässt sich der Klageantwort des Beklagten vom 7. Juni 2021 im Übrigen auch gar kein Editionsbegehren entnehmen. 4.3.3. Die Klägerin führte mit Klage (S. 11) aus, dass der Beklagte ihr wegen einer Zahnbehandlung der gemeinsamen Tochter noch Fr. 1'502.25 schulde, welche sie mit dem Anteil des Beklagten am Verkaufserlös der Liegen- schaft von Fr. 2'080.00 verrechne, so dass diesem Fr. 577.75 an seine Schuld anzurechnen seien. Die Vorinstanz folgte dieser Sichtweise, wohin- gegen der Beklagte geltend machte, es seien ihm als Gegenforderung zu- mindest die von der Klägerin angeblich anerkannten Fr. 2'080.00 anzurech- nen, weil die Zahnbehandlungskosten nicht ausgewiesen seien. Die vom Beklagten vertretene Sichtweise überzeugt nicht. Die Klägerin be- antragte keine Rechtsöffnung für die angeblichen Schulden des Beklagten wegen Zahnbehandlungskosten. Insofern ist sie diesbezüglich nicht be- weispflichtig. Vielmehr machte der Beklagte (entsprechend seiner Pos. 6) geltend, die klägerische Forderung durch Verrechnung mit einer Gegenfor- derung in Höhe von mindestens Fr. 2'080.00 getilgt zu haben. In einem wie hier definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist solch eine Tilgungseinrede aber (wie bereits in E. 4.1 ausgeführt) nur zu berücksichtigen, wenn sie durch einen vollstreckbaren Entscheid oder eine vorbehaltlose Anerken- nung der Gegenpartei belegt ist (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6). Die Gegenforderung des Beklag- ten ist aber nicht durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt. Eine vorbe- haltlose Anerkennung durch die Klägerin liegt nur im Umfang von Fr. 577.75 vor, weil die Klägerin bezüglich einer höheren Anerkennung eben einen Verrechnungsvorbehalt wegen offenen Zahnbehandlungskosten an- gebracht hat (vgl. hierzu etwa auch das mit Bezug zu Art. 82 Abs. 1 SchKG ergangene Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.2, wonach kein vorbehalts- und bedingungsloser Wille zur Zahlung ei- nes Betrages besteht, wenn der Schuldner in einer Schuldanerkennung die - 13 - Verrechnung mit einer Gegenforderung erklärt oder sich dieses Recht vor- behält). 5. Die Beschwerde erweist sich damit als vollständig unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO in gerichtlich festgesetzter Höhe zu bezahlen. Wie be- reits von der Vorinstanz festgestellt, stellten sich im vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren keine grossen rechtlichen Probleme, weshalb für die Be- stimmung der Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT von 20 % des Ansatzes nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT (Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts von Fr. 61'376.95) auszugehen ist, mithin von Fr. 1'918.80. In zusätzlicher Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 25.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die der Klägerin vom Beklagten geschul- dete Parteientschädigung Fr. 1'266.85. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'266.85 (inkl. MWSt) zu bezahlen. - 14 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 61'376.95. Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard