21. Mai 2021 selber zum Ausdruck gebracht hat mit dem Satz: "In ihrem Schreiben vom 07.05.2021 gewähren sie mir eine Stundung bis 31.10.2021 unter der Bedingung, dass ich monatlich 400.- CHF bezahle." Die Stundung fiel damit mit dem Ausbleiben der ab Juli fälligen Ratenzahlungen dahin. Wären die Ratenzahlungen wie mit der Beschwerde behauptet erst ab dem 1. November 2021 fällig gewesen, hätten sie keine Bedingung für eine Stundung bis zum 31. Oktober 2021 darstellen können. Im Ergebnis vermag der Beklagte somit den Urkundenbeweis nicht zu erbringen, dass die betriebene Schuld in Zeitpunkt des Zahlungsbefehls vom 21. September 2021 gestundet gewesen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.