In jenem Schreiben ist jedoch unmissverständlich von 6 monatlichen Raten "ab Anfangs Juli 2021" die Rede, woraus sich ergibt, dass die Stundung ab Juli 2021 jeweils nur für den bei regelmässiger Ratenzahlung noch verbleibenden Restausstand galt. Den weiteren im erwähnten Schreiben enthaltenen Satz "Ein Nichterfüllen zieht die Betreibung nach sich" verstanden beide Parteien in dem Sinne, wie es der Beklagte in seinem Schreiben vom -5-